Ansprechpartner:
Phoenix Immobilien & Service
Kastanienallee 12
30851 Langenhagen
Fon: +49 511-56978153
E-Mail: info@phoenix-immo.com / phoenixhaeuser@gmail.com
Inhaber: Marco Sebastian
Mobil: +49 171-7741739
Gerichtsstand: Amtsgericht Hannover
Zugehörige Kammer: Handwerkskammer Hannover, Handwerkskammer Braunschweig Lüneburg Stade
Erlaubnis nach § 34c GewO vom Landkreis Hannover: Gemeinde Wedemark, Az 3200004656 für Frau Katrin Sebastian, E-Mail: ksebastian@phoenix-immo.com
Steuernummer: 41/138/07913
USt-IdNr.: DE299224070
Finanzamt Soltau
Seitengestaltung:
Phoenix Immobilien
Für alle Dienstleistungen gelten unseren AGB
Quellenangaben für die verwendeten Bilder und Grafiken:
http://www.fotolia.de
http://shutterstock.com
Design : Phoenix Immobilien
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Quellenangaben: eRecht24 Disclaimer, Facebook Datenschutzerklärung, Google Analytics Datenschutzerklärung, Google Adsense Haftungsausschluss, Datenschutzerklärung Google +1,
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
1. Leistungen
Bei allen Dienstleistungen einschließlich Montage gilt die VOB in ihrer derzeit gültigen Fassung.
Dienstleistungen nach & 34c GWO unterliegen dem jeweiligen mit dem Kunden geschlossenen Maklervertrag.
Bei erfolgter Auftragserteilung, bestätigt der Auftraggeber die AGB der Firma Phoenix Immobilien anzuerkennen.
2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziff. 1 sind, oder Bauleistungen, bei denen die Einbeziehung der VOB gemäß Ziffer 1 nicht vereinbart wird, gelten die Bestimmungen der Ziff.2.1 bis 2.8
2.1 Angebot und Auftragsbestätigung
Vor Auftragsannahme erhält der Kunde ein unverbindliches Angebot ink. Bauleistungsbeschreibung und Zahlungsplan.
Sollte ein Auftrag nach kurzfristiger persönlicher Absprache zustande kommen gilt der Auftrag als bestätigt mit Beginn der Arbeiten.
Zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer besteht ein direktes Vertragsverhältnis auf Grundlage der AGB der Firma Phoenix, Werkverträge Dritter werden nicht durch die Firma Phoenix anerkannt.
Sollte für das Angebot Maßnahmen wie Aufmass, Ortsbesichtigung oder 3D Darstellung etc. notwendig sein, behält sich der Auftragnehmer dem Aufwand entsprechend das Recht vor, bei Nichterteilung des Auftrages, eine Aufwandsentschädigung zu berechnen. Dies entfällt selbstverständlich bei Auftragserteilung.
Ortstermine und Aufmaßtermine werden grundsätzlich mit min. 89,-€ vergütet, bei Auftragsvergabe werden diese mit dem Auftragswert verrechnet.
Der Kunde erklärt sich mit allen oben genannten Punkten hiermit einverstanden.
Alle Angaben sind freibleibend. Die Angebotsfrist beträgt 1 Monat. Bei Auftragserteilung nach abgelaufener Angebotsfrist behält sich der Auftragnehmer eine Preisberichtigung vor.
Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2.3 Ist eine Versendung der Ware durch den Auftraggeber vereinbart, so erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
2.4 Gewährleistung
Umfang und Dauer der Gewährleistung richten sich bei Bauleistungen, bei denen die Einbeziehung der VOB gemäß Ziffer 1 nicht vereinbart wurde, nach BGB. Ansonsten verjähren Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände in 2 Jahren. Für Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr.
Offensichtliche Mängel müssen „sofort“ nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistungen schriftlich gerügt werden. Nachträglich können Gewährleistungsansprüche wegen „offensichtlicher“ Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
2.5 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.
Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
2.6 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.
2.7 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach Rechnungslegung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Im Falle unvorhersehbarer Unterbrechungen, Krankheiten oder Abgabe an andere Handwerker, verpflichtet sich der Auftraggeber die bis dahin getätigten Arbeiten zu begleichen.
Der Kfz-Kosten-Anteil ist in der Anfahrt pauschal enthalten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.8 Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Vertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 Prozent der Gesamt Auftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Der Auftraggeber stimmt mit Unterschrift des Auftrages dieser Vereinbarung zu.
3. Zahlung
Nach § 16 Nr. 1 VOB/B bzw. nach § 632 a BGB ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen zu fordern.
Werden Abschlagszahlungen nicht erbracht, so wird vom Auftragnehmer eine Sicherheit zur Absicherung der Vergütung gefordert (Bankbürgschaft). Wird die verlangte Sicherheit nicht erbracht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag zu kündigen und einen pauschalen Schadensersatz von 5 Prozent zum Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Vertrauens Schadens zu fordern.
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
4. Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Gegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
5.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an den Auftragnehmer abgetreten.
Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
5.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
5.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt etwa entstehende Forderungen auf Vergütung gegen den Dritten oder den, den es angeht, in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
6. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers mit Gerichtsstand Hannover.
8. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, „soweit sie von uns anerkannt, und schriftlich bestätigt sind“. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.